Neben dem Netzwerk, das langfristig aufgebaut werden soll, damit jüngere Mitglieder von beruflichen Erfahrungen der Älteren profitieren, ist es uns als gemeinnützigem Verein ein Anliegen, die Taunusschule finanziell zu unterstützen. So sind unsere Spenden z. B. in die Anschaffung von Flachbildschirmen für die Pausenhallen geflossen. Mit unserem Solidaritätsfonds helfen wir, die Teilnahme an Klassenfahrten zu finanzieren, wenn Familien dies nicht aus eigenen Mitteln leisten können. Gerne haben wir in der Vergangenheit auch Einzelprojekte unterstützt und uns so u. a. an Fahrtkosten des Debattierclubs und des Oberstufentheaters beteiligt.
Gemeinnützigkeit des Ehemaligenvereins vom Finanzamt anerkannt
Der Ehemaligenverein wurde mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Limburg-Weilburg vom 15. Januar 2010 rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2008 als gemeinnützige Körperschaft anerkannt. Dies bringt nicht nur für den Ehemaligenverein steuerliche Vorteile, sondern gleichzeitig auch für euch als dessen Mitglieder:
Der Ehemaligenverein unterliegt der Steuerbegünstigung aufgrund der Tatsache, dass er als gemeinnützigen Zweck die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe verfolgt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Damit sind die an den Ehemaligenverein geleisteten Mitgliedsbeiträge für euch als Sonderausgaben abziehbar, da sie mitnichten unter jene Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zu subsumieren sind, denen aufgrund von § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG die Abziehbarkeit versagt wird. Hierunter würden beispielsweise die Beiträge an Sport-, Tierzucht- oder Karnevalsvereine fallen.
Und so geht's:
Um die von euch an den Ehemaligenverein geleisteten Mitgliedsbeiträge im Rahmen eurer Einkommensteuererklärung geltend zu machen, benötigt ihr von uns keine Zuwendungsbestätigung. Vielmehr genügt gem. § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV bis zu einer Zuwendungshöhe von maximal € 200,00 der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. Kontoauszug). Ihr müsst also nur noch den Kontoauszug oder Überweisungsträger, der euren an den Ehemaligenverein geleisteten Mitgliedsbeitrag belegt, der Einkommensteuererklärung beifügen und den abgeführten Betrag (i.d.R. € 12,00) als Sonderausgaben unter den Spenden und Mitgliedsbeiträgen in Zeile 47 des Mantelbogens eintragen.
Natürlich sind auch alle über den jährlichen Mitgliedsbeitrag hinaus von euch an den Ehemaligenverein geleisteten Spenden als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt selbstverständlich auch für Zuwendungen von Dritten. In solchen Fällen werden wir eine entsprechende Zuwendungsbestätigung ausstellen, die der Einkommensteuererklärung beizufügen ist.